(3)Absatz 3,Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung entsprechend den Vorschriften des Abs. 1 erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung entsprechend den Vorschriften des Absatz eins, erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder (Paragraph 8, Absatz eins und 2) vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder (Paragraph 8, Absatz eins und 2) vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (Paragraph 8, Absatz eins und 2) beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.