Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 9, Fassung vom 28.02.2003

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1992

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2003

Index

7400 Tourismus, Fremdenverkehr

Text

2. Abschnitt
Vollversammlung

Paragraph 9

Mitglieder, Einberufung, Beschlußfähigkeit und Abstimmung

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern gemäß Paragraph 8, Gesetzliche Mitglieder (Paragraph 8, Absatz eins,) und freiwillige Mitglieder (Paragraph 8, Absatz 2,) haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme; außerordentliche Mitglieder (Paragraph 8, Absatz 3,) nehmen an der Vollversammlung beratend ohne Stimmrecht teil.
  2. Absatz 2,Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und mindestens drei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung sind die Tagesordnung und insbesondere die Anzahl der zu wählenden Tourismuskommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Weiters ist die Einberufung an der bzw. an den Amtstafeln der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens 2 Wochen kundzumachen. Der Anschlag an der Amtstafel hat mindestens 2 Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Vorsitzenden den Anschlag an der Amtstafel zu veranlassen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufung kann zusätzlich durch Verlautbarung in einem periodischen Druckwerk erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung kann dabei unterbleiben.
  3. Absatz 3,Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung entsprechend den Vorschriften des Absatz eins, erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder (Paragraph 8, Absatz eins und 2) vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder (Paragraph 8, Absatz eins und 2) vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (Paragraph 8, Absatz eins und 2) beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
  4. Absatz 4,Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung über eine Änderung der Interessentenbeiträge können nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen; sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfassung über die Aufnahme eines Darlehens nach Paragraph 12, Ziffer 3, darf nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (Paragraph 8, Absatz eins und 2) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt.
  6. Absatz 6,Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder (Paragraph 8,) begründet wird, sind vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung über die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder (Paragraph 8,) aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020

Gesetzesnummer

20000407

Dokumentnummer

LST40026322

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1992/55/P9/LST40026322