Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 8, Fassung vom 28.02.2003

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1992 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/1997

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2003

Index

7400 Tourismus, Fremdenverkehr

Text

Paragraph 8,

Mitglieder des Tourismusverbandes

  1. Absatz einsDie Tourismusinteressenten sowie die Gemeinde bzw. im Falle des Paragraph 4, Absatz 3, die Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine gesetzlichen Mitglieder. Diese sind von der Gemeinde zu erheben. Keine gesetzlichen Mitglieder sind Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, deren Umsätze zur Gänze gemäß Paragraph 31, Absatz eins, von der Beitragspflicht ausgenommen sind, sowie jene, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, keinen Interessentenbeitrag zu leisten haben. Über die gesetzliche Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet das Amt der Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder des Vorsitzenden des Tourismusverbandes von Amts wegen.
  2. Absatz 2Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (Paragraph 13,) in den Tourismusverband als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie
    1. Litera a
      am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind,
    2. Litera b
      im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz (Sitz, Standort) haben und
    3. Litera c
      jährlich jedenfalls den Mindestbeitrag leisten.
  3. Absatz 3Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (Paragraph 13,) in den Tourismusverband als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie
    1. Litera a
      am Tourismus mittelbar oder unmittelbar interessiert sind,
    2. Litera b
      außerhalb des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz (Sitz, Standort) haben,
    3. Litera c
      nicht gesetzliche Mitglieder eines anderen Tourismusverbandes sind und
    4. Litera d
      jährlich den ihrer Berufsgruppe entsprechenden Interessentenbeitrag bzw. den in Betracht kommenden Mindestbeitrag entrichten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020

Gesetzesnummer

20000407

Dokumentnummer

LST40026318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1992/55/P8/LST40026318