Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 4, Fassung vom 28.02.2003

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1992

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2003

Index

7400 Tourismus, Fremdenverkehr

Text

römisch II. TEIL
Tourismusverbände

1. Abschnitt
Organisation

Paragraph 4,

Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsDurch die Einstufung einer Gemeinde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in eine der Ortsklassen A, B, C sowie Statutarstadt wird ein Tourismusverband gebildet.
  2. Absatz 2Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ”Tourismusverband …” unter Anfügung des Namens der Tourismusgemeinde, für die er errichtet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband seinen Sitz. Der Tourismusverband ist berechtigt, im Geschäftsverkehr einen werbewirksamen Namen bzw. ein Emblem zu verwenden.
  3. Absatz 3Tourismusgemeinden, die ein gemeinsames oder gleichartiges Tourismusangebot haben und die als Region eine Einheit bilden, sollen sich zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammenschließen. Über Antrag der betroffenen Tourismusgemeinden ist ein derartiger Verband durch die Landesregierung zu verordnen. Solche Tourismusverbände sind im Sinne des Paragraph 6, besonders zu fördern. Zugleich ist zu bestimmen, in welcher dieser Gemeinden der Tourismusverband seinen Sitz hat und wie seine Bezeichnung lautet.
  4. Absatz 4Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere:
    1. Litera a
      die Organisation des Tourismus im Ort,
    2. Litera b
      die Betreuung der Gäste,
    3. Litera c
      die Mitgestaltung des Angebotes in den Tourismusorten durch eigene Initiativen und durch Koordination der vielen Einzelangebote,
    4. Litera d
      die Erstellung von Konzepten für die Entwicklung des Tourismus,
    5. Litera e
      die Werbung und die Verkaufsförderung für den Tourismus sowie die Koordination des Verkaufs,
    6. Litera f
      die Unterstützung und Förderung von Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Tourismus, welche von Dritten ausgehen,
    7. Litera g
      die Mittelaufbringung von Dritten, welche keine Tourismusinteressenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, sind, aber aus dem steirischen Tourismus Nutzen ziehen,
    8. Litera h
      die Werbung und Verkaufsförderung für wirtschaftliche Angebote, welche Teil der touristischen Infrastruktur sind.
  5. Absatz 5Die Einstufung einer bisher in eine der Ortsklassen A bis C eingestuften Gemeinde in die Ortsklasse D schließt die Auflösung ihres Tourismusverbandes mit ein. Das vorhandene Verbandsvermögen ist unter Aufrechterhaltung seiner Widmung für Tourismuszwecke an die Gemeinde zu übertragen.
  6. Absatz 6Wird gemäß Absatz 3, für mehrere Tourismusgemeinden ein Tourismusverband gebildet, so geht das vorhandene Verbandsvermögen der bisherigen Tourismusverbände auf diesen über. Im Falle der Auflösung eines Tourismusverbandes für mehrere Tourismusgemeinden ist das vorhandene Verbandsvermögen auf die neuerrichteten Tourismusverbände nach dem Verhältnis des Aufkommens an Interessentenbeiträgen in den Tourismusgemeinden aufzuteilen.
  7. Absatz 7Wird eine Gemeinde auf Grund der Einstufung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zur Tourismusgemeinde, so hat der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur Wahl des Vorsitzenden des Tourismusverbandes die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 3, hat der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, bis zur Wahl des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vollversammlung (Paragraph 7,) ist zu ihrer ersten Sitzung innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Inkrafttreten der neuen Ortsklasseneinteilung, einzuberufen.

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020

Gesetzesnummer

20000407

Dokumentnummer

LST40026310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1992/55/P4/LST40026310