(7)Absatz 7Wird eine Gemeinde auf Grund der Einstufung gemäß § 2 Abs. 1 zur Tourismusgemeinde, so hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur Wahl der/des Vorsitzenden des Tourismusverbands die Aufgaben der/des Vorsitzenden wahrzunehmen. Im Fall des § 4 Abs. 3 hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, bis zur Wahl der/des Vorsitzenden deren/dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die erste Sitzung der Vollversammlung (§ 7) hat innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab Inkrafttreten der neuen Ortsklasseneinteilung, stattzufinden.Wird eine Gemeinde auf Grund der Einstufung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zur Tourismusgemeinde, so hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur Wahl der/des Vorsitzenden des Tourismusverbands die Aufgaben der/des Vorsitzenden wahrzunehmen. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 3, hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, bis zur Wahl der/des Vorsitzenden deren/dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die erste Sitzung der Vollversammlung (Paragraph 7,) hat innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab Inkrafttreten der neuen Ortsklasseneinteilung, stattzufinden.