Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Prostitutionsgesetz § 4, Fassung vom 15.10.2025

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz § 4

Kurztitel

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 16/1998 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

4005 Sittlichkeitspolizei

Text

Paragraph 4,

Bewilligung von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen

  1. Absatz einsEin Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden. Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über die Bordellbewilligung und die daraus für den Bewilligungsinhaber entstehenden Rechte und Pflichten sowie über die Schließung solcher Betriebe finden auf bordellähnliche Einrichtungen sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Die Erteilung einer Bordellbewilligung und die Änderung dazu sind schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
  4. Absatz 4Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburts- und den Wohnort des Antragstellers und gegebenenfalls eines verantwortlichen Vertreters (Paragraph 9,),
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Lage des Gebäudes (Gebäudeteiles), in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, dessen geplante Ausstattung insbesondere mit Bade-, Dusch- und Sozialräumen,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Zugänge, wenn das Bordell in einem auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll (Paragraph 7, Ziffer 4,),
    4. Ziffer 4
      die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben,
    5. Ziffer 5
      Name und Adresse des Verfügungsberechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll.
  5. Absatz 5Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Geburtsurkunde, Nachweis der Staatsangehörigkeit und Meldezettel des Antragstellers und gegebenenfalls eines verantwortlichen Vertreters,
    2. Ziffer 2
      die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen,
    3. Ziffer 3
      ein Nachweis über das Eigentum und die Nutzungsberechtigung hinsichtlich des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll,
    4. Ziffer 4
      ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers (Ziffer 3,), wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist,
    5. Ziffer 5
      allfällige nach dem Steiermärkischen Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Bewilligungen zur Verwendung des Gebäudes oder des Gebäudeteiles,
    6. Ziffer 6
      die Hausordnung für das Bordell,
    7. Ziffer 7
      eine höchstens zwei Monate vor Einbringung des Antrages ausgestellte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und gegebenenfalls einen verantwortlichen Vertreter.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

20000301

Dokumentnummer

LST40021366

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1998/16/P4/LST40021366