(3)Absatz 3,Die Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 6) und sachlichen (§ 7) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befristet oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 7 Z 1, 3 und 5 angeführten Interessen erforderlich ist.Die Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (Paragraph 6,) und sachlichen (Paragraph 7,) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befristet oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im Paragraph 7, Ziffer eins, 3 und 5 angeführten Interessen erforderlich ist.