Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Prostitutionsgesetz § 5, Fassung vom 15.12.2024

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz § 5

Kurztitel

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 16/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

4005 Sittlichkeitspolizei

Text

Paragraph 5

Bewilligungsverfahren und Bewilligung

  1. Absatz eins,Über einen Antrag gemäß Paragraph 4, ist, soweit sich nicht die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Antrag oder den ihm angeschlossenen Unterlagen ergibt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen ein Ortsaugenschein stattzufinden hat.
  2. Absatz 2,Vor Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (Paragraph 12, Absatz 2,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist auch von der Erteilung, dem Erlöschen und der Entziehung einer Bordellbewilligung zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (Paragraph 6,) und sachlichen (Paragraph 7,) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befristet oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im Paragraph 7, Ziffer eins, 3 und 5 angeführten Interessen erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Behörde (Paragraph 12, Absatz eins,) hat in Abständen von längstens drei Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu überprüfen.

Im RIS seit

05.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2014

Gesetzesnummer

20000301

Dokumentnummer

LST40004761

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1998/16/P5/LST40004761