Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Prostitutionsgesetz § 3, Fassung vom 15.12.2024

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz § 3

Kurztitel

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 16/1998 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 97/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

21.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

4005 Sittlichkeitspolizei

Text

Paragraph 3,

Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu

  1. Absatz einsPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.
  2. Absatz 2Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      in behördlich bewilligten Bordellen,
    2. Ziffer 2
      in Wohnungen (Zimmern) von Personen, die die Dienste einer die Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch nehmen („Hausbesuche“), sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) Kinder oder Jugendliche nicht aufhalten.
  3. Absatz 3Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
    1. Ziffer eins
      in behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      in behördlich bewilligten Bordellen,
    3. Ziffer 3
      an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
  4. Absatz 4Verboten ist
    1. Ziffer eins
      die Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden,
    2. Ziffer 2
      die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen in einer Art, die eine Belästigung für die Allgemeinheit darstellt,
    3. Ziffer 3
      jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakat- und Werbeflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen.
  5. Absatz 5Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gebunden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

Im RIS seit

14.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024

Gesetzesnummer

20000301

Dokumentnummer

LST40033176

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1998/16/P3/LST40033176