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Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Prostitutionsgesetz § 2, Fassung vom 15.12.2024
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D)
Steiermärkisches Prostitutionsgesetz § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 15.12.2024
§ 1 am 15.12.2024
§ 3 am 15.12.2024
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.03.1998
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Prostitutionsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 16/1998
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.03.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
4005 Sittlichkeitspolizei
Text
§ 2
Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Absatz eins,
Unter Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.
(2)
Absatz 2,
Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, durch welches eine Person erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.
(3)
Absatz 3,
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Ausübung der Prostitution wiederkehrend in der Absicht erfolgt, sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(4)
Absatz 4,
Unter Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll.
(5)
Absatz 5,
Unter bordellähnlicher Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Anbahnung der Prostitution erfolgt.
Im RIS seit
05.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2014
Gesetzesnummer
20000301
Dokumentnummer
LST40004758
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1998/16/P2/LST40004758