Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Prostitutionsgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz § 2

Kurztitel

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 16/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

4005 Sittlichkeitspolizei

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsUnter Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.
  2. Absatz 2Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, durch welches eine Person erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.
  3. Absatz 3Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Ausübung der Prostitution wiederkehrend in der Absicht erfolgt, sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  4. Absatz 4Unter Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll.
  5. Absatz 5Unter bordellähnlicher Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Anbahnung der Prostitution erfolgt.

Im RIS seit

05.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2014

Gesetzesnummer

20000301

Dokumentnummer

LST40004758

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1998/16/P2/LST40004758