Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Prostitutionsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.03.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
4005 Sittlichkeitspolizei
Text
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz einsUnter Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.
(2)Absatz 2Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, durch welches eine Person erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.
(3)Absatz 3Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Ausübung der Prostitution wiederkehrend in der Absicht erfolgt, sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(4)Absatz 4Unter Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll.
(5)Absatz 5Unter bordellähnlicher Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Anbahnung der Prostitution erfolgt.
Im RIS seit
05.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2014
Gesetzesnummer
20000301
Dokumentnummer
LST40004758