Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz § 10, Fassung vom 12.04.2023

Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz § 10

Kurztitel

Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 69/1988 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

4700 Stiftungen, Fonds

Text

Paragraph 10,

Stiftungssatzung

  1. Absatz einsDer Stiftungskurator hat binnen 6 Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz der Stiftung,
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das Stammvermögen der Stiftung,
    3. Ziffer 3
      Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung, Funktionsdauer und Abberufung,
    5. Ziffer 5
      die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Stiftungsorgan aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen sowie Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung und die Form der rechtsverbindlichen Fertigung,
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Stiftungsorgane,
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vermögens der Stiftung sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen,
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens (Paragraph 21, Absatz eins, und 2).
  3. Absatz 3Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
  4. Absatz 4Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter und dem Stiftungskurator Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
  5. Absatz 5Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft eine entsprechende geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.
  6. Absatz 6Den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv ist nach Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung je eine Ausfertigung der Stiftungssatzung, auf der die Genehmigung beurkundet ist, zuzustellen.
  7. Absatz 7Die Stiftung darf erst mit Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000075

Dokumentnummer

LST40011611