Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz § 2, Fassung vom 13.04.2023

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz § 2

Kurztitel

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 12/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.02.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StFGPG

Index

4410 Feuerpolizei, Kehrordnung

Text

Paragraph 2,

Feuerpolizei

  1. Absatz einsDie Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die der Verhütung, der Bekämpfung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen im Brandfalle sowie der Ermittlung von Brandursachen, soweit diese für die Vorbeugung künftiger Ereignisse zweckmäßig sind, dienen.
  2. Absatz 2Die örtliche Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr vertraglich zur Verfügung stehenden und den gemäß Paragraph 4, Absatz 5, angeforderten Kräften besorgt werden können.
  3. Absatz 3Die überörtliche Feuerpolizei umfasst Maßnahmen,
    1. Ziffer eins
      die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder
    2. Ziffer 2
      die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten, den Aufgabenbereich oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehren als Hilfsorgane der Gemeinden hinausgehen oder
    3. Ziffer 3
      deren Besorgung nicht ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist.
  4. Absatz 4Maßnahmen der örtlichen Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuerpolizei.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000047

Dokumentnummer

LST40000535

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2012/12/P2/LST40000535