Landesrecht konsolidiert Steiermark: Wegfreiheit im Bergland § 3, Fassung vom 11.02.2026

Wegfreiheit im Bergland § 3

Kurztitel

Wegfreiheit im Bergland

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 107/1922

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.10.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

5521 Wegefreiheit

Text

Paragraph 3

Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen), ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnung im Interesse des Jagdberechtigten, der persönlichen Sicherheit der Alpenwanderer oder zur Sicherheit der Interessen der Landesverteidigung, der Zoll- und Finanzverwaltung oder solcher zur Verhütung von Seuchenverschleppungen.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000965

Dokumentnummer

LST40014310