Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018 § 32, Fassung vom 16.10.2025

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018 § 32

Kurztitel

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 27/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.03.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

18 Feuerpolizei und Feuerwehr

Text

Pflichten der Mitglieder

Paragraph 32,

  1. Absatz einsAlle Mitglieder der Feuerwehr haben die Interessen und das Ansehen der Feuerwehr zu wahren.
  2. Absatz 2Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr sind verpflichtet, ihren Dienst gemäß den Anweisungen der jeweiligen Kommandanten bzw der jeweiligen Kommandantin nachzukommen, ihn bzw sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, nach Maßgabe der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben an der Tätigkeit der Feuerwehr mitzuwirken und die Richtlinien sowie Dienstanweisungen einzuhalten. Sie haben insbesondere
    1. Litera a
      sich bei jedem Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden, sofern keine Unabkömmlichkeit vorliegt;
    2. Litera b
      im Dienst strikt und rasch die Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen;
    3. Litera c
      regelmäßig am Dienst- und Übungsbetrieb teilzunehmen;
    4. Litera d
      gute Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr zu pflegen;
    5. Litera e
      die Dienstkleidung sowie die sonstige Ausrüstung der Feuerwehr sorgsam und pfleglich zu behandeln, nur zweckentsprechend zu verwenden und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung über Aufforderung zurückzustellen.
  3. Absatz 3Den nicht aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr obliegen die den Feuerwehrdienst betreffenden Pflichten gemäß Absatz 2, nur insoweit, als sie zu Dienstleistungen der Feuerwehr herangezogen werden können.

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

LSB40020793