Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018 § 31, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018 § 31

Kurztitel

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 27/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.03.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

18 Feuerpolizei und Feuerwehr

Text

Rechte der Mitglieder

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Feuerwehren sind berechtigt, bei besonderen Anlässen die Dienstkleidung und ihrem Dienstgrad entsprechende Abzeichen zu tragen.
  2. Absatz 2In Ausübung des Feuerwehrdienstes oder eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes oder einer sonstigen angeordneten Dienstverrichtung kommt den Mitgliedern der Feuerwehren der strafrechtliche Schutz zu, der Beamten gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Der sozialversicherungsrechtliche Schutz, der Mitgliedern der Feuerwehr bei Unfällen aus Anlass der Leistung des Feuerwehrdienstes zukommt, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen. Über solche Versicherungsleistungen hinaus können im Feuerwehrdienst verunglückten oder erkrankten Mitgliedern der Feuerwehr bzw ihren bedürftigen Hinterbliebenen aus den Mitteln des Landesfeuerwehr-verbandes auf Beschluss des Landesfeuerwehrrates Zuwendungen gewährt werden.
  4. Absatz 4Die Ausübung einer Funktion ist bis zum vollendeten 65. Lebensjahr möglich. Ausnahmen davon sind nur für Verwaltungstätigkeiten auf Ortsebene vorgesehen.

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

LSB40020792