Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Bautechnikgesetz 2015 § 41, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 § 41

Kurztitel

Salzburger Bautechnikgesetz 2015

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 1/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauTG 2015

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

3. Unterabschnitt
Sonstige bauliche Anlagen und Maßnahmen

Einfriedungen

Paragraph 41,

  1. Absatz einsVorgärten dürfen weder entlang der Verkehrsfläche noch an den Nachbargrenzen durch Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildete bauliche Anlagen eingefriedet werden, es sei denn, dass besondere Gründe diese Einfriedung verlangen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild dadurch nicht gestört wird. Als gleichartig ausgebildete bauliche Anlage gilt für den Bereich von Vorgärten jedenfalls auch eine Einfriedung, deren massiver Sockel eine Höhe von 0,80 m übersteigt.
  2. Absatz 2Die Errichtung und Instandhaltung von dem Orts-, Straßen- und Landschaftsbild angemessenen Vorgarteneinfriedungen kann von der Gemeinde allgemein oder zur Herstellung der Übereinstimmung mit anschließenden Einfriedungen verlangt werden.
  3. Absatz 3Zur Wahrung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes kann die Gemeinde durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung und Instandhaltung von Einfriedungen erlassen.
  4. Absatz 4Gemauerte oder als Holzwände oder gleichartig ausgebildete Einfriedungen über 1,50 m Höhe sind nur zulässig, wenn dadurch die Benutzung benachbarter Liegenschaften nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder besondere Gründe diese Einfriedung verlangen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört wird.

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018

Gesetzesnummer

20001000

Dokumentnummer

LSB40018155

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2016/1/P41/LSB40018155