Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Jugendgesetz § 34, Fassung vom 26.04.2025

Salzburger Jugendgesetz § 34

Kurztitel

Salzburger Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1999 zuletzt geändert durch LGBl Nr 13/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Teilnahme an Glücksspielen und Wetten

Paragraph 34,

  1. Absatz einsKinder und Jugendliche dürfen sich an Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen um Geld oder Geldeswert sowie an öffentlichen Wetten, Lotterien und Totospielen nicht beteiligen. Ausgenommen hievon ist die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen.
  2. Absatz 2Kinder und Jugendliche dürfen weder Räume mit Geldspielapparaten betreten noch sich in Räumen (zB Wettbüros) oder an sonstigen Orten aufhalten, wo auf andere Weise um Geld oder Geldeswert in nicht nur geringfügiger Höhe gespielt wird. Mit einem solchen Spiel darf erst nach Verlassen des Raumes oder Ortes durch die Kinder und Jugendlichen begonnen werden.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Absatz 2, hinaus den Besuch eines Betriebes, in dem um Geld oder Geldeswert gespielt wird, für Kinder und Jugendliche für verboten zu erklären, wenn dies zum Schutz dieser Personen erforderlich ist.

Im RIS seit

29.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10001122

Dokumentnummer

LSB40022322