Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Chancengleichheitsgesetz § 31, Fassung vom 25.09.2021

Oö. Chancengleichheitsgesetz § 31

Kurztitel

Oö. Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. ChG

Index

52 Menschen mit Beeinträchtigungen

Text

3. TEIL
PLANUNG

Paragraph 31,
Aufgaben

  1. Absatz einsDas Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die für die Erreichung des Ziels dieses Landesgesetzes erforderlich sind. Dadurch sollen:
    1. Ziffer eins
      die Versorgung der Menschen mit Beeinträchtigungen mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen und Maßnahmen verbessert und langfristig gesichert werden;
    2. Ziffer 2
      landesweit einheitliche qualitative und quantitative Standards in allen für Menschen mit Beeinträchtigungen und deren unmittelbares familiäres oder soziales Umfeld maßgebenden Bereichen unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten gewährleistet werden;
    3. Ziffer 3
      die Zusammenarbeit der Träger der Einrichtungen untereinander sowie mit den weiteren Trägern anderer einschlägiger Leistungserbringer gefördert werden;
    4. Ziffer 4
      die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel gewährleistet werden.
  2. Absatz 2In Erfüllung des Auftrags nach Absatz eins, obliegt dem Land in Abstimmung mit der Sozialplanung nach dem 8. Hauptstück des Oö. SHG 1998 insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich erforderlichen Daten;
    2. Ziffer 2
      die Setzung von planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet, von überregionalen Maßnahmen für Planungsregionen oder von planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche oder für Menschen mit gleichartigen Beeinträchtigungen;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung oder Förderung der erforderlichen Forschung;
    4. Ziffer 4
      die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der planerischen Maßnahmen;
    5. Ziffer 5
      die Wahrung der planerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Gesetzesnummer

20000514

Dokumentnummer

LOO40008610