Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Chancengleichheitsgesetz § 27, Fassung vom 27.07.2021

Oö. Chancengleichheitsgesetz § 27

Kurztitel

Oö. Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. ChG

Index

52 Menschen mit Beeinträchtigungen

Text

Paragraph 27,
Anerkennung von Einrichtungen

  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Landesgesetz dürfen nur von anerkannten Einrichtungen erbracht werden. Die Personenbetreuung gemäß Paragraph 159, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, stellt keine Leistung nach diesem Landesgesetz dar. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      für Einrichtungen in Oberösterreich, die ausschließlich Maßnahmen nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3,, 5 bis 7 sowie Absatz 3, Ziffer 4, erbringen, oder die nach dem Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997 oder dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 rechtmäßig betrieben werden, soweit sichergestellt ist, dass den Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprochen wird;
    2. Ziffer 2
      für Einrichtungen außerhalb Oberösterreichs, wenn sie nach anderen Bestimmungen bewilligt wurden oder wenn in sonstiger Weise sichergestellt ist, dass den Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprochen wird;
    3. Ziffer 3
      für Menschen mit Beeinträchtigungen als Auftraggeber im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4,
  3. Absatz 3Der Antrag auf Anerkennung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift der Einrichtung, des Trägers und der zur Leitung der Einrichtung bestimmten Person;
    2. Ziffer 2
      Strafregisterbescheinigung der zur Leitung der Einrichtung bestimmten Person sowie gegebenenfalls einen Firmenbuchauszug des Trägers der Einrichtung;
    3. Ziffer 3
      Personenkreis, für den die Einrichtung bestimmt ist;
    4. Ziffer 4
      Beschreibung der vorgesehenen Leistungen und Maßnahmen;
    5. Ziffer 5
      Höchstzahl der von der Einrichtung zu betreuenden und begleitenden Menschen mit Beeinträchtigungen;
    6. Ziffer 6
      Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Personals;
    7. Ziffer 7
      Raum- und Funktionsprogramm;
    8. Ziffer 8
      Finanzierungsplan für Errichtung, Ausstattung und Betrieb;
    9. Ziffer 9
      Brandschutzplan.
  4. Absatz 4Die Anerkennung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Chancengleichheitsprogramme nach Paragraph 32, Absatz 3, ein Bedarf besteht,
    2. Ziffer 2
      die wirtschaftlichen Grundlagen für die Errichtung und den dauerhaften Betrieb der Einrichtung gesichert sind,
    3. Ziffer 3
      das vorgelegte Raum-, Funktions- und Leistungskonzept
      • Strichaufzählung
        in baulicher, hygienischer, ausstattungsmäßiger und organisatorischer Hinsicht sowie
      • Strichaufzählung
        im Hinblick auf Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Personals
      erwarten lässt, dass die Erbringung fachgerechter Leistungen nach Paragraph 5, Absatz eins, an die für die Einrichtung vorgesehenen Zielgruppen von Menschen mit Beeinträchtigungen dauerhaft gewährleistet ist.
  5. Absatz 5Der Bedarf nach Absatz 4, Ziffer eins, ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach Einrichtungen besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
  6. Absatz 6Die Anerkennung nach Absatz 4, kann unter Bedingungen und Auflagen oder zeitlich beschränkt erteilt werden.
  7. Absatz 7Die Anerkennung nach Absatz 4, ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      schwerwiegende Mängel im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, trotz eines diesbezüglichen Auftrags nicht oder sonstige Mängel, die zu einer Beeinträchtigung des Lebens, der Gesundheit oder der persönlichen Integrität des Menschen mit Beeinträchtigungen führen können, nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurden,
    2. Ziffer 2
      erhebliche Mängel auftreten, die der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zuzurechnen sind, oder
    3. Ziffer 3
      den Organen der Landesregierung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 3, während der Betriebszeiten der Einrichtung nicht der Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten gewährt sowie nicht Einblick in die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen schriftlichen Unterlagen gestattet wird.
  8. Absatz 8Die Behörde kann vom Widerruf der Anerkennung nach Absatz 7, Ziffer 2, absehen, wenn der Träger der Einrichtung die betreffende Leiterin oder den betreffenden Leiter der Einrichtung binnen angemessener Frist ihrer oder seiner Funktion enthebt.

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

20000514

Dokumentnummer

LOO40021449