Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 § 43a, Fassung vom 19.01.2025

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 § 43a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 129/2001 aufgehoben durch LGBl.Nr. 5/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 43a

Inkrafttretensdatum

01.06.2014

Außerkrafttretensdatum

20.01.2025

Abkürzung

Oö. NSchG 2001

Index

60 Naturschutz

Text

Paragraph 43 a,, Aufschiebende Wirkung von Beschwerden

  1. Absatz eins,In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
  3. Absatz 3,Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung.

Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014)

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

20000147

Dokumentnummer

LOO40015178

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2001/129/P43a/LOO40015178