Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Rettungsgesetz 1988 § 8, Fassung vom 10.10.2024

Oö. Rettungsgesetz 1988 § 8

Kurztitel

Oö. Rettungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 27/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

27 Hilfs- und Rettungswesen

Text

Paragraph 8,

Allgemeine Hilfeleistungs- und Verständigungspflicht

  1. Absatz einsUnbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr (Paragraph 95, StGB) ist jedermann verpflichtet, einer Person, die sich in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohenden erheblichen Gefahrensituation befindet, die zur Behebung der unmittelbar drohenden Gefahr offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, sofern diese Hilfeleistung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Hilfeleistungspflichtigen möglich wäre.
  2. Absatz 2Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Art und Weise für fremde Hilfe zu sorgen.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten nicht bei Verkehrsunfällen (Paragraph 4, der Straßenverkehrsordnung 1960).

Gesetzesnummer

10000262

Dokumentnummer

LOO12003214

Alte Dokumentnummer

N6198810415U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1988/27/P8/LOO12003214