(1)Absatz einsUnbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr (§ 95 StGB) ist jedermann verpflichtet, einer Person, die sich in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohenden erheblichen Gefahrensituation befindet, die zur Behebung der unmittelbar drohenden Gefahr offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, sofern diese Hilfeleistung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Hilfeleistungspflichtigen möglich wäre.Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr (Paragraph 95, StGB) ist jedermann verpflichtet, einer Person, die sich in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohenden erheblichen Gefahrensituation befindet, die zur Behebung der unmittelbar drohenden Gefahr offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, sofern diese Hilfeleistung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Hilfeleistungspflichtigen möglich wäre.