(1)Absatz eins,Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass bei der Durchführung der Veranstaltung dieses Landesgesetz sowie die danach erlassenen Verordnungen, Bescheide und behördlichen Anordnungen eingehalten werden. Sie oder er hat - unabhängig von behördlichen Anordnungen - dafür zu sorgen, dass die Besucherinnen und Besucher
in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit nicht durch die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsmittel beeinträchtigt werden und
im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und diese auch rasch und gefahrlos verlassen können.