Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 15, Fassung vom 12.10.2025

NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 15

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

94 Sanitätsrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 15,

Erdbestattung

  1. Absatz einsDie Erdbestattung hat auf Friedhöfen zu erfolgen. Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einem Erdgrab oder in einer gemauerten Grabstelle (Gruft).
  2. Absatz 2Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer von der Landesregierung bewilligten privaten Begräbnisstätte beigesetzt werden. Eine private Begräbnisstätte darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden.
  3. Absatz 3Die Beisetzung in einer privaten Begräbnisstätte ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte auf den bescheidmäßigen Zustand zu überprüfen und, falls sie dem Bescheid nicht entspricht, die Bestattung in dieser zu untersagen.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014

Gesetzesnummer

20000968

Dokumentnummer

LNO40009936

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9480/P15/LNO40009936