Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 18, Fassung vom 28.09.2024

NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 18

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

07.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

94 Sanitätsrecht

Text

Abschnitt V
Überführung und Enterdigung von Leichen, Urnen und Aschenkapseln

Paragraph 18,

Überführung

  1. Absatz einsDie beabsichtigte Überführungen einer Leiche ist rechtzeitig, spätestens am Tag der Überführung durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung einer
    1. Ziffer eins
      Leiche innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut, im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion oder zum Zweck einer thanatopraktischen Behandlung und
    2. Ziffer 2
      Urne oder Aschenkapsel, die Aschenreste enthält.
  4. Absatz 4Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000968

Dokumentnummer

LNO40014731

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9480/P18/LNO40014731