(3)Absatz 3Der Betreiber oder die Betreiberin eines Krematoriums hat ein Verzeichnis (Kremationsbuch/Einäscherungsverzeichnis) über die durchgeführten Einäscherungen zu führen, in dem zumindest Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, Wohnort, Nummer der Sterbeurkunde, Datum und Uhrzeit der Einäscherung, Einäscherungsnummer, Datum der Einlieferung, das einliefernde Bestattungsunternehmen, Beisetzungsort sowie Datum und Adresse des Versandes bzw. der Abgabe eingetragen sind.