Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 16, Fassung vom 28.09.2024

NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 16

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

07.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

94 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 16,

Feuerbestattung

  1. Absatz einsFeuerbestattung ist die Einäscherung der Leiche (Kremierung) und die darauf folgende Beisetzung der Urne oder Aschenkapsel.
  2. Absatz 2Die Einäscherung von Leichen darf nur in einem behördlich bewilligten Krematorium (Paragraph 20 a,) erfolgen.
  3. Absatz 3Der Betreiber oder die Betreiberin eines Krematoriums hat ein Verzeichnis (Kremationsbuch/Einäscherungsverzeichnis) über die durchgeführten Einäscherungen zu führen, in dem zumindest Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, Wohnort, Nummer der Sterbeurkunde, Datum und Uhrzeit der Einäscherung, Einäscherungsnummer, Datum der Einlieferung, das einliefernde Bestattungsunternehmen, Beisetzungsort sowie Datum und Adresse des Versandes bzw. der Abgabe eingetragen sind.
  4. Absatz 4Der Betreiber oder die Betreiberin des Krematoriums kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf nur von einem oder einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder Ärztin durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Die Aschenreste der eingeäscherten Leiche sind in ein dicht schließendes Behältnis aufzunehmen (Urne oder Aschenkapsel).
  6. Absatz 6Im Falle der Beisetzung in einer Erdgrabstelle auf einem Friedhof, in einer Naturbestattungsanlage oder einem Gewässer sind die Aschenreste in einem Behältnis (Urne oder Aschenkapsel) aus verrottbarem Material aufzunehmen.
    Die Urne oder Aschenkapsel ist mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburts- und Todestag des oder der Verstorbenen, dem Namen der Feuerbestattungsanlage und der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu versehen.
  7. Absatz 7Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten.
  8. Absatz 8Die Entnahme einer kleinen symbolischen Menge an Leichenasche aus der Urne oder Aschenkapsel und Übergabe an die nahen Angehörigen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ist zulässig.

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000968

Dokumentnummer

LNO40014729

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9480/P16/LNO40014729