Kurztitel
NÖ Bestattungsgesetz 2007
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
94 Sanitätsrecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 15Paragraph 15,
Erdbestattung
(1)Absatz einsDie Erdbestattung hat auf Friedhöfen zu erfolgen. Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einem Erdgrab oder in einer gemauerten Grabstelle (Gruft).
(2)Absatz 2Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer von der Landesregierung bewilligten privaten Begräbnisstätte beigesetzt werden. Eine private Begräbnisstätte darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden.
(3)Absatz 3Die Beisetzung in einer privaten Begräbnisstätte ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte auf den bescheidmäßigen Zustand zu überprüfen und, falls sie dem Bescheid nicht entspricht, die Bestattung in dieser zu untersagen.
Im RIS seit
09.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014
Gesetzesnummer
20000968
Dokumentnummer
LNO40009936