Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 19, Fassung vom 06.07.2015

NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

06.07.2015

Index

94 Sanitätsrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 19,

Enterdigung

  1. Absatz einsEine Enterdigung einer Leiche bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.
  2. Absatz 2Eine Enterdigung ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.
  3. Absatz 3Die Mindestruhefrist beträgt zehn Jahre. Innerhalb der Mindestruhefrist soll eine Leiche unverändert in ihrer Begräbnisstätte verbleiben.
  4. Absatz 4Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen (Paragraph 11, Absatz 3,) mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche anzugeben.
  5. Absatz 5Bestehen sanitätspolizeiliche Bedenken, sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorzuschreiben.
  6. Absatz 6Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung
    1. Ziffer eins
      zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist oder
    2. Ziffer 2
      zum Zwecke der Überführung.
  7. Absatz 7Eine Enterdigung vor Ablauf der Mindestruhefrist darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Betreiber des Friedhofs bestimmte Personen durchgeführt werden.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000968

Dokumentnummer

LNO40009940

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9480/P19/LNO40009940