Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Bestattungsgesetz 2007
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
06.07.2015
Index
94 Sanitätsrecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 19Paragraph 19,
Enterdigung
(1)Absatz einsEine Enterdigung einer Leiche bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.
(2)Absatz 2Eine Enterdigung ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.
(3)Absatz 3Die Mindestruhefrist beträgt zehn Jahre. Innerhalb der Mindestruhefrist soll eine Leiche unverändert in ihrer Begräbnisstätte verbleiben.
(4)Absatz 4Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3) mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche anzugeben.Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen (Paragraph 11, Absatz 3,) mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche anzugeben.
(5)Absatz 5Bestehen sanitätspolizeiliche Bedenken, sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorzuschreiben.
(6)Absatz 6Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung
zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist oder
zum Zwecke der Überführung.
(7)Absatz 7Eine Enterdigung vor Ablauf der Mindestruhefrist darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Betreiber des Friedhofs bestimmte Personen durchgeführt werden.
Im RIS seit
09.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Gesetzesnummer
20000968
Dokumentnummer
LNO40009940