Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 18, Fassung vom 06.07.2015

NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

06.07.2015

Index

94 Sanitätsrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt V
Überführung und Enterdigung von Leichen

Paragraph 18,

Überführung

  1. Absatz einsDie beabsichtigte Überführungen einer Leiche ist tunlichst 24 Stunden vorher durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung von Leichen innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut und im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion.
  4. Absatz 4Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000968

Dokumentnummer

LNO40009939

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9480/P18/LNO40009939