Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 18, Fassung vom 06.07.2015
NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 18
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 06.07.2015
§ 17 am 06.07.2015
§ 19 am 06.07.2015
Alle Fassungen
§ 18 heute
§ 18 gültig ab 07.07.2015
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2015
§ 18 gültig von 01.01.2015 bis 06.07.2015
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NÖ Bestattungsgesetz 2007
Kundmachungsorgan
LGBl. 9480-2
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
06.07.2015
Index
94 Sanitätsrecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Abschnitt V
Überführung und Enterdigung von Leichen
§ 18
Paragraph 18,
Überführung
(1)
Absatz eins
Die beabsichtigte Überführungen einer Leiche ist tunlichst 24 Stunden vorher durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.
(2)
Absatz 2
Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.
(3)
Absatz 3
Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung von Leichen innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut und im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion.
(4)
Absatz 4
Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung,
BGBl. Nr. 118/1958
, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Im RIS seit
09.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Gesetzesnummer
20000968
Dokumentnummer
LNO40009939
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9480/P18/LNO40009939