Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) § 21, Fassung vom 04.08.2018

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

Kundmachungsorgan

LGBl. 9205-3 aufgehoben durch LGBl. Nr. 70/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NÖ MSG

Index

92 Sozialrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 21,

Neubemessung und Einstellung von Leistungen

  1. Absatz einsDie Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
  2. Absatz 2Stellt eine bislang mitversorgte Person einen Antrag im eigenen Namen auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes, ist bei Entscheidung über diesen Antrag von Amts wegen auch die Leistung für den im gemeinsamen Haushalt lebenden bisherigen Vertreter oder die bisherige Vertreterin neu zu bemessen.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

20000955

Dokumentnummer

LNO40009661

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9205/P21/LNO40009661