Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
NÖ MSG
Index
92 Sozialrecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 21Paragraph 21,
Neubemessung und Einstellung von Leistungen
(1)Absatz einsDie Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
(2)Absatz 2Stellt eine bislang mitversorgte Person einen Antrag im eigenen Namen auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes, ist bei Entscheidung über diesen Antrag von Amts wegen auch die Leistung für den im gemeinsamen Haushalt lebenden bisherigen Vertreter oder die bisherige Vertreterin neu zu bemessen.
Im RIS seit
09.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019
Gesetzesnummer
20000955
Dokumentnummer
LNO40009661