Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ LStFG
Index
47 Stiftungen und Fonds
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Bestimmungen über die Stiftungsorgane
§ 14Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
(2)Absatz 2Die Tätigkeit der Stiftungsorgane ist ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.
(4)Absatz 4Jede Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens und der Adresse des Stiftungsorganes bekanntzugeben.
(5)Absatz 5Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(6)Absatz 6Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die einem Auftrag nach Absatz 5, nicht entsprechen, abzuberufen.
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Gesetzesnummer
20000512
Dokumentnummer
LNO40003390