Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 14, tagesaktuelle Fassung

NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 14

Kurztitel

NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4700-3

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ LStFG

Index

47 Stiftungen und Fonds

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Bestimmungen über die Stiftungsorgane

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit der Stiftungsorgane ist ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.
  3. Absatz 3(entfällt)
  4. Absatz 4Jede Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens und der Adresse des Stiftungsorganes bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
  6. Absatz 6Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die einem Auftrag nach Absatz 5, nicht entsprechen, abzuberufen.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20000512

Dokumentnummer

LNO40003390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4700/P14/LNO40003390