Landesrecht konsolidiert Kärnten: Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998 § 69, Fassung vom 19.02.2026

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998 § 69

Kurztitel

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 104/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-KStR 1998

Index

11 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

13. Abschnitt
Aufgaben des Bürgermeisters

Paragraph 69,

Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

  1. Absatz einsDer Bürgermeister vertritt die Stadt. Unbeschadet des Paragraph 101, Absatz 2, obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Stadt in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Stadt aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.
  2. Absatz 2Dem Bürgermeister obliegen alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Stadt als Wirtschaftskörper obliegt dem Bürgermeister die laufende Verwaltung. Laufende Verwaltung ist die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben der Gemeinde ohne weittragende finanzielle, wirtschaftliche, politische oder ähnliche Bedeutung. Ferner obliegt dem Bürgermeister
    1. Ziffer eins
      die Einbringung von und der Einspruch gegen Mahnklagen für Beträge bis einschließlich 5.000 Euro und
    2. Ziffer 2
      die Beauftragung der Rechtsvertretung für
      1. Litera a
        die Einbringung von Mahnklagen gemäß Ziffer eins,,
      2. Litera b
        Verfahren, in denen die Stadt beklagte Partei ist, und
      3. Litera c
        Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG, sofern der Bürgermeister belangte Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG ist.
    Über die Beauftragung der Rechtsvertretung hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Aufgaben - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - den nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommenden Mitgliedern des Stadtsenates zur Erledigung in seinem Namen übertragen, wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat das Recht, zu verlangen, daß er bei seinen Verfügungen und Entscheidungen vom Stadtsenat oder einem Ausschuß beraten wird. Dasselbe gilt sinngemäß im Fall einer Übertragung nach Absatz 3,
  5. Absatz 5Der Bürgermeister ist für seine Geschäftsführung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat verantwortlich.

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

10000279

Dokumentnummer

LKT40017240

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1998/70/P69/LKT40017240