Landesrecht konsolidiert Kärnten: Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998 § 73, Fassung vom 11.04.2023

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998 § 73

Kurztitel

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

28.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-KStR 1998

Index

11 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 73,

Dringende Verfügungen

  1. Absatz einsSind Verfügungen, die der Beschlußfassung des Stadtsenates oder des Gemeinderates bedürfen, dringend notwendig und kann ein Beschluß des zuständigen Kollegialorganes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Stadt nicht mehr herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister die notwendigen Verfügungen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Kollegialorgan ohne Verzug zu berichten.
  2. Absatz 2Dringende Verfügungen dürfen hinsichtlich des Stellenplanes und des Flächenwidmungsplanes nicht erlassen werden.
  3. Absatz 3Als dringende Verfügungen erlassene Verordnungen (Paragraphen 13 und 15 Absatz eins,) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt.
  4. Absatz 4Tritt eine als dringende Verfügung erlassene Verordnung nach Absatz 3, außer Kraft, darf der Bürgermeister während eines Jahres ab dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in dieser Angelegenheit keine gleichartige dringende Verfügung erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10000279

Dokumentnummer

LKT12005256

Alte Dokumentnummer

N4199815646Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1998/70/P73/LKT12005256