Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 70/1998
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
28.10.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
K-KStR 1998
Index
11 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 73Paragraph 73,
Dringende Verfügungen
(1)Absatz einsSind Verfügungen, die der Beschlußfassung des Stadtsenates oder des Gemeinderates bedürfen, dringend notwendig und kann ein Beschluß des zuständigen Kollegialorganes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Stadt nicht mehr herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister die notwendigen Verfügungen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Kollegialorgan ohne Verzug zu berichten.
(2)Absatz 2Dringende Verfügungen dürfen hinsichtlich des Stellenplanes und des Flächenwidmungsplanes nicht erlassen werden.
(3)Absatz 3Als dringende Verfügungen erlassene Verordnungen (§§ 13 und 15 Abs. 1) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt.Als dringende Verfügungen erlassene Verordnungen (Paragraphen 13 und 15 Absatz eins,) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt.
(4)Absatz 4Tritt eine als dringende Verfügung erlassene Verordnung nach Abs. 3 außer Kraft, darf der Bürgermeister während eines Jahres ab dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in dieser Angelegenheit keine gleichartige dringende Verfügung erlassen.Tritt eine als dringende Verfügung erlassene Verordnung nach Absatz 3, außer Kraft, darf der Bürgermeister während eines Jahres ab dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in dieser Angelegenheit keine gleichartige dringende Verfügung erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Gesetzesnummer
10000279
Dokumentnummer
LKT12005256
Alte Dokumentnummer
N4199815646Q