Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Baugesetz 1997 § 18, Fassung vom 30.06.2008

Burgenländisches Baugesetz 1997 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

03.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 18

Baubewilligung und Bewilligungsverfahren

  1. Absatz eins,Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (Paragraph 16, Absatz eins,), ist vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß Paragraph 17, erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche.
  2. Absatz 2,Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers) hat dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dazu gehören Baupläne (Lageplan 1:200 oder 1:500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1:100 oder 1:50) und Baubeschreibung in dreifacher Ausfertigung sowie ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate) und ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen (z. B. Detailpläne, statische Berechnungen, Konstruktionspläne, Energieausweis) verlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Baupläne und Baubeschreibungen sind vom Bauwerber und vom befugten Planverfasser zu unterfertigen. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, handelt.
  3. Absatz 3,Dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für ein Einkaufszentrum (Paragraph 14, d Burgenländisches Raumplanungsgesetz) ist zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2, der rechtskräftige Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 14, d Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung, anzuschließen.
  4. Absatz 4,Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, daß das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.
  5. Absatz 5,Ist das Ansuchen nicht nach Absatz 4, abzuweisen, hat die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (Paragraph 21,) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
  6. Absatz 6,Bedarf ein Bauvorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften einer Bewilligung, ist die Bauverhandlung möglichst gleichzeitig mit den anderen Verhandlungen vorzunehmen.
  7. Absatz 7,Die Bauverhandlung hat der durch die Baubehörde bestimmte Verhandlungsleiter zu führen. Im Verlaufe der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben einer baupolizeilichen Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Berücksichtigung der Rechte der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,), zu erstrecken hat.
  8. Absatz 8,Ergeben sich im Zuge des Verfahrens Abänderungen an dem Bauvorhaben, die für sich allein einer Baubewilligung bedürfen, ist dem Bauwerber die Vorlage von abgeänderten Unterlagen aufzutragen und eine Bauverhandlung durchzuführen.
  9. Absatz 9,Über ein Ansuchen um Baubewilligung ist binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  10. Absatz 10,Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, daß die gemäß Paragraph 3, maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
  11. Absatz 11,Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen. Dem Bauwerber sind gleichzeitig mit dem Bescheid zwei mit einem Bewilligungsvermerk (“Baubewilligung”, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) versehene Ausfertigungen der Baupläne und Baubeschreibungen zurückzustellen, wobei eine auf der Baustelle aufzulegen ist. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.
  12. Absatz 12,Auf Verlangen der Bauwerberin oder des Bauwerbers ist von der Baubehörde eine Bestätigung darüber auszustellen, ob das Bauvorhaben im Sinne der auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, erlassenen Verordnung barrierefrei gestaltet ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40006151