Landesrecht konsolidiert Burgenland: Bgld. Familienförderungsgesetz § 1, Fassung vom 18.06.2025

Bgld. Familienförderungsgesetz § 1

Kurztitel

Bgld. Familienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/1992 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

3505 Familie

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Zielsetzung

  1. Absatz eins,Die Familie ist die Grundlage der menschlichen Gesellschaft. Daher schützt und fördert das Land Burgenland die Familie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2,Die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie soll gestärkt und den Familien soll eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt werden. Personen, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, sollen bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt sowie gefördert werden.

Anmerkung

LGBl. Nr. 92/2023

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10000290

Dokumentnummer

LBG40026059

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1992/20/P1/LBG40026059