Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 103, tagesaktuelle Fassung

Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 103

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Flexibler Netzzugang im Verteilernetz

Paragraph 103,
  1. Absatz eins,Im Fall eines neuen Netzzugangs eines einspeisenden Netzbenutzers oder einer Änderung der netzwirksamen Leistung beim Netzzugang eines einspeisenden Netzbenutzers kann vertraglich vorgesehen werden, dass der Verteilernetzbetreiber aufgrund mangelnder Netzkapazitäten die maximale netzwirksame Leistung statisch oder dynamisch vorgibt. Auf Verlangen von Betreibern von Erzeugungs-, Verbrauchs- und Energiespeicheranlagen kann auch für diese eine statische oder dynamische Vorgabe der netzwirksamen Leistung auch dauerhaft vertraglich vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Die Möglichkeit des Verteilernetzbetreibers gemäß Absatz eins, besteht nur, solange der Netzzugang für die beantragte netzwirksame Leistung noch nicht in vollem Umfang gewährt werden kann, je nach Netzebene gelten ab Vertragsabschluss folgende Fristen für die Gewährung des Netzzugangs in vollem Umfang:
    1. Ziffer eins
      Netzebene 3
      24 Monate;
       
    2. Ziffer 2
      Netzebene 4 und 5
      18 Monate;
       
    3. Ziffer 3
      Netzebene 6 und 7
      12 Monate.
       
    Die Fristen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, verlängern sich um die Dauer der nachweislichen Verzögerung, höchstens jedoch um insgesamt 24 Monate, sofern die notwendigen Verstärkungen oder Ausbauten des Netzes innerhalb dieser Fristen aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Verteilernetzbetreibers liegen, nicht erfolgen können. Für den Fall, dass der Netzbetreiber nach Ablauf dieser Frist erneut eine Verzögerung außerhalb seines Einflussbereichs nachweisen kann, verlängert sich die Frist erneut um die Dauer der nachweislichen Verzögerung, höchstens jedoch um weitere 12 Monate.
  3. Absatz 3,Der Verteilernetzbetreiber hat die Leistungsvorgabe gemäß Absatz eins, so festzulegen, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen maximal genutzt werden.
  4. Absatz 4,Der Verteilernetzbetreiber hat im Zeitraum gemäß Absatz 2, die zur Gewährleistung des Netzzugangs in vollem Umfang erforderlichen Maßnahmen zu setzen und den Netzbenutzer darüber transparent und nachvollziehbar zu informieren. Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 2, ist der Netzzugang in vollem Umfang zu gewähren.
  5. Absatz 5,Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Vorgabe der netzwirksamen Leistung nicht zu Verzögerungen beim Netzausbau in den betroffenen Netzbereichen führt. Dies hat, soweit zutreffend, im Rahmen der Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren der Netzentwicklungspläne gemäß Paragraphen 118 und 123 zu erfolgen.

Schlagworte

Erzeugungsanlage, Verbrauchsanlage, Anzeigeverfahren

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274019

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P103/NOR40274019