Bundesrecht konsolidiert: eHealth-Verordnung 2025 § 21, tagesaktuelle Fassung

eHealth-Verordnung 2025 § 21

Kurztitel

eHealth-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 11/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

eHealthV 2025

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

5. Abschnitt
Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO

Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDen in Paragraph 24 b, Absatz 3, GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen des eImpfpasses obliegen jeweils die in den Paragraph 22 bis Paragraph 29, zugewiesenen sowie die in Absatz 2, genannten aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Paragraph 24 b, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 6, GTelG 2012 jeweils folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO,
    2. Ziffer 2
      Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO,
    3. Ziffer 3
      Sicherstellung der Datensicherheit,
    4. Ziffer 4
      Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
    5. Ziffer 5
      Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Artikel 35, DSGVO notwendig ist,
    6. Ziffer 6
      Weiterleitung von Anträgen gemäß Absatz 3, an die eHealth-Servicestelle und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowie
    7. Ziffer 7
      Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
  3. Absatz 3Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem römisch III. Kapitel der DSGVO sind von einem der in Paragraph 24 b, Absatz 3, GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden (wobei Feiertage, Samstage und Sonntage in diese Frist nicht einzurechnen sind) an die eHealth-Servicestelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
    1. Ziffer eins
      die betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
    2. Ziffer 2
      das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 zusteht,
    3. Ziffer 3
      kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Artikel 12, Absatz 4, DSGVO vorliegt und
    4. Ziffer 4
      der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012829

Dokumentnummer

NOR40268313

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/11/P21/NOR40268313