(3)Absatz 3Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem III. Kapitel der DSGVO sind von einem der in § 24b Abs. 3 GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden (wobei Feiertage, Samstage und Sonntage in diese Frist nicht einzurechnen sind) an die eHealth-Servicestelle (§ 17 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) zur Beantwortung weiterzuleiten, wennAnträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem römisch III. Kapitel der DSGVO sind von einem der in Paragraph 24 b, Absatz 3, GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden (wobei Feiertage, Samstage und Sonntage in diese Frist nicht einzurechnen sind) an die eHealth-Servicestelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
die betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß § 24e GTelG 2012 zusteht,das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 zusteht,
kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Art. 12 Abs. 4 DSGVO vorliegt undkein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Artikel 12, Absatz 4, DSGVO vorliegt und
der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.