Bundesrecht konsolidiert: Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz § 4, Fassung vom 18.04.2025

Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz § 4

Kurztitel

Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 85/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QEG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Aufsicht

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bundeskartellanwalt hat bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß Paragraph eins und 2 die Einhaltung der Kriterien des Paragraph eins, Absatz eins und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß Paragraph 2, zusätzlich jene gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Abständen von fünf Jahren sowie bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß Paragraph eins, überdies dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat Bedenken gegen die Einhaltung der Kriterien erhebt. Erfüllt die Qualifizierte Einrichtung die für ihre Qualifizierung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr, so hat der Bundeskartellanwalt außer im Fall, dass die Qualifizierte Einrichtung für insolvent erklärt wurde oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Einrichtung mitzuteilen, welche Änderungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung erforderlich sind, und sie aufzufordern, diese Änderungen durchzuführen und einen Nachweis darüber innerhalb von zwei Monaten zu erbringen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch, wenn das Gericht die Bedenken der beklagten Partei während eines anhängigen Verfahrens gemäß dem Fünften Abschnitt des Sechsten Teils der ZPO weiterleitet. In diesem Zusammenhang kann der Bundeskartellanwalt zur Überprüfung der Unabhängigkeit der Qualifizierten Einrichtung die Vorlage des zur Finanzierung des Verfahrens zwischen der Qualifizierten Einrichtung und dem Drittfinanzierer vereinbarten Vertrags verlangen.
  3. Absatz 3Der Bundeskartellanwalt hat der Einrichtung die Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung mit Bescheid abzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese für insolvent erklärt wurde oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
    2. Ziffer 2
      diese die erforderlichen Änderungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung gemäß Absatz eins, nachweist, oder
    3. Ziffer 3
      die Qualifizierte Einrichtung der Aufforderung des Bundeskartellanwalts zur Vorlage eines Prozessfinanzierungsvertrags (Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz) nicht fristgerecht nachkommt.
  4. Absatz 4Wird die Qualifizierte Einrichtung aufgelöst, so hat der Bundeskartellanwalt das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid festzustellen.
  5. Absatz 5Der Bundeskartellanwalt hat die Aberkennung gemäß Absatz 3 und das Erlöschen gemäß Absatz 4, den Gerichten mitzuteilen, bei denen ein Verfahren anhängig ist, in dem die Qualifizierte Einrichtung Partei ist, deren Anerkennung aberkannt wurde oder erloschen ist.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012650

Dokumentnummer

NOR40263919

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/85/P4/NOR40263919