Bundesrecht konsolidiert: Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz § 5, Fassung vom 31.03.2025

Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz § 5

Kurztitel

Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 85/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QEG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

2. Abschnitt
Befugnisse einer Qualifizierten Einrichtung

Unterlassungs- und Abhilfeanspruch

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine Qualifizierte Einrichtung ist berechtigt, die Unterlassung (Beendigung und Verbot) eines rechtswidrigen Verhaltens eines Unternehmers zu verlangen, wenn dieses die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
  2. Absatz 2Sind aus einem solchen Verhalten Ansprüche auf Abhilfe einzelner Verbraucher entstanden, so ist die Qualifizierte Einrichtung auch berechtigt, Abhilfe für einzelne Verbraucher und im Rahmen einer Klage auf Abhilfe einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (Paragraph 624, Absatz 2, ZPO) zu verlangen, wenn mindestens 50 Verbraucher von diesem Verhalten betroffen sind.
  3. Absatz 3Zur Verfolgung der Ansprüche gemäß Absatz eins und 2 ist die Qualifizierte Einrichtung berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Klagen auf
      1. Litera a
        Unterlassung (Beendigung und Verbot) und
      2. Litera b
        Abhilfe für einzelne Verbraucher
    2. Ziffer 2
      sowie im Rahmen einer Klage auf Abhilfe auch einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (Paragraph 624, Absatz 2, ZPO)
    zu erheben.
  4. Absatz 4Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung ist die Qualifizierte Einrichtung nicht verpflichtet nachzuweisen, dass einzelnen betroffenen Verbrauchern ein tatsächlicher Verlust oder Schaden entstanden ist oder dass beim Unternehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgelegen sind.
  5. Absatz 5Die Befugnisse gemäß den vorstehenden Absätzen stehen auch den von der Kommission gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2020/1828 veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt.

Schlagworte

Unterlassungsanspruch

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012650

Dokumentnummer

NOR40263920

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/85/P5/NOR40263920