Bundesrecht konsolidiert: Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz § 6, Fassung vom 27.03.2025

Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz § 6

Kurztitel

Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 85/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QEG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

3. Abschnitt
Drittfinanzierung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Finanzierung einer Verbandsklage durch Dritte ist zulässig. Die Qualifizierte Einrichtung kann Beitritte durch Verbraucher zu einer von ihr erhobenen Verbandsklage auf Abhilfe davon abhängig machen, dass die Beitretenden mit dem von der Qualifizierten Einrichtung bekanntgegebenen Drittfinanzierer den zwischen der Qualifizierten Einrichtung und dem Drittfinanzierer vereinbarten Vertrag abschließen.
  2. Absatz 2Der Drittfinanzierer darf weder ein Wettbewerber des beklagten Unternehmers noch von diesem wirtschaftlich oder rechtlich abhängig sein.
  3. Absatz 3Entscheidungen der Qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit einer Abhilfeklage einschließlich Entscheidungen über Vergleiche dürfen durch den Drittfinanzierer nicht ungebührlich zum Nachteil der Kollektivinteressen der betroffenen Verbraucher beeinflusst werden. Die Qualifizierte Einrichtung hat Interessenkonflikte zu vermeiden und darauf zu achten, dass der Schutz der betroffenen Verbraucher immer im Mittelpunkt der Entscheidungen steht.
  4. Absatz 4Nimmt die Qualifizierte Einrichtung für eine konkrete Verbandsklage Drittfinanzierung in Anspruch, so hat sie diesen Umstand und den Namen des Drittfinanzierers dem Gericht mitzuteilen. Den Prozessfinanzierungsvertrag selbst oder dessen Inhalt muss sie jedoch nicht dem Gericht, sondern nur nach Maßgabe von dessen Anordnungen im Verfahren vor dem Bundeskartellanwalt vorlegen bzw. offenlegen.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012650

Dokumentnummer

NOR40263921

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/85/P6/NOR40263921