Bundesrecht konsolidiert: HinweisgeberInnenschutzgesetz § 1, Fassung vom 09.11.2024

HinweisgeberInnenschutzgesetz § 1

Kurztitel

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 6/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZweck dieses Bundesgesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck regelt dieses Bundesgesetz die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen (Paragraph 2,) bei Hinweisen (Paragraph 5, Ziffer 4,) auf Rechtsverletzungen (Paragraph 5, Ziffer 12,) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten (Paragraph 5, Ziffer 11,) oder des öffentlichen Sektors (Paragraph 5, Ziffer 10,).

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251196

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/6/P1/NOR40251196