Bundesrecht konsolidiert: HinweisgeberInnenschutzgesetz § 5, Fassung vom 24.04.2024

HinweisgeberInnenschutzgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 6/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

HSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    „DSGVO“: Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35;
  2. Ziffer 2
    „externe Stelle“: Organisation oder Organisationseinheit, die außerhalb jener Rechtsträger des privaten oder des öffentlichen Sektors eingerichtet ist, auf die sich ein Hinweis bezieht, die keine Stelle gemäß Ziffer 9, ist und die diesen Hinweis entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt;
  3. Ziffer 3
    „Folgemaßnahme“: ab der Abgabe und infolge eines Hinweises ergriffene Maßnahme einer internen oder externen Stelle, einer Organisationseinheit eines Unternehmens, einer Verwaltungsbehörde, eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft wie die Prüfung der Stichhaltigkeit des Hinweises, interne Nachforschungen, Ermittlungen, oder die Veranlassung, Einleitung, Durchführung oder Beendigung eines Verfahrens oder sonstige Maßnahme zum weiteren Vorgehen gegen den Verstoß, zur Strafverfolgung oder zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes;
  4. Ziffer 4
    „Hinweis(gebung)“: Von einer Hinweisgeberin oder einem Hinweisgeber im Wege der Meldung oder Veröffentlichung bewirkte Weitergabe von Informationen, denen zufolge eine Rechtsverletzung erfolgte oder erfolgen wird;
  5. Ziffer 5
    „Hinweisgeberin“ bzw. „Hinweisgeber“: eine der in Paragraph 2, Absatz eins,, 2 und 4 aufgezählten Personen, die einer internen oder externen Stelle einen Hinweis gibt oder einen Hinweis veröffentlicht;
  6. Ziffer 6
    „interne Stelle“: natürliche Person oder aus mehreren Personen zusammengesetzte Abteilung oder sonstige Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmens oder einer juristischen Person des öffentlichen Sektors, die Hinweise entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt;
  7. Ziffer 7
    „Juristische Person des öffentlichen Sektors“:
    1. Litera a
      juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Organisation bundesgesetzlich geregelt ist oder
    2. Litera b
      juristische Person des privaten Rechts, an der der Bund oder eine juristische Person gemäß Litera a, allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften oder mit einer juristischen Person gemäß Litera a, mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder die der Bund oder eine juristische Person gemäß Litera a, allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften oder mit einer juristischen Person gemäß Litera a, betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jede in einem solchen Verhältnis zum Bund stehende juristische Person des privaten Rechts, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder
    3. Litera c
      juristische Person, die vom Bund zum Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und die überwiegend vom Bund oder einer anderen Einrichtung mit solchem Zweck finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dem Bund oder dieser Einrichtung untersteht oder ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan hat, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder einer anderen Einrichtung mit solchem Zweck ernannt worden ist oder
    4. Litera d
      Verband, der aus einer juristischen Person oder mehreren juristischen Personen gemäß Litera a,, b oder c besteht;
  8. Ziffer 8
    „klassifizierte Information“: Information, Material oder Nachricht im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 39, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, oder des Paragraph 2, der Informationssicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003, in der Fassung des BGBl. römisch II Nr. 268/2022;
  9. Ziffer 9
    „mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle“: im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, für Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Sektors gemeinsam eingerichtete Stelle oder Dritte, die die Aufgaben der internen Stelle wahrnehmen;
  10. Ziffer 10
    „Rechtsträger des öffentlichen Sektors“: Juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne der Ziffer 7, zuzüglich der Organisationseinheiten und jener natürlichen Personen, deren Handeln der juristischen Person des öffentlichen Sektors zuzurechnen ist;
  11. Ziffer 11
    „Rechtsträger des privaten Sektors“: Unternehmen im Sinne der Ziffer 14, zuzüglich sonstiger rechtsfähiger Personenvereinigungen und natürlicher Personen, die nicht eine der Merkmale der Ziffer 10, erfüllen;
  12. Ziffer 12
    „Rechtsverletzung“: Verstoß gegen eine der in Paragraph 3, Absatz 3, bis 5 genannten Rechtsvorschriften oder deren Ziel oder Zweck, erhebliche Missstände und Unregelmäßigkeiten in den in Paragraph 3, Absatz 3, bis 5 genannten Bereichen sowie darauf bezogene Verschleierungs- und versuchte Verschleierungshandlungen;
  13. Ziffer 13
    „Richtlinie 2019/1937/EU“: Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 Sitzung 17 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1503, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 Sitzung 1, und der Verordnung (EU) Nr. 2022/1925, ABl. Nr. L 265 vom 12.10.2022 Sitzung 1;
  14. Ziffer 14
    „Unternehmen“: juristische Person des Privatrechts oder rechtsfähige Personengesellschaft, die nicht eine der Merkmale der Ziffer 7, erfüllt;
  15. Ziffer 15
    „Veröffentlichung“: Hinweisgebung durch öffentliches Zugänglichmachen eines Hinweises.

Schlagworte

Stammkapital, Grundkapital, Verwaltungsorgan, Leitungsorgan, Verschleierungshandlung

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/6/P5/NOR40251200