Bundesrecht konsolidiert: HinweisgeberInnenschutzgesetz § 3, Fassung vom 24.04.2024

HinweisgeberInnenschutzgesetz § 3

Kurztitel

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 6/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die in den Absatz 3 bis 5 genannten Bereiche für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten.
  2. Absatz 2Ohne Rücksicht auf die im Absatz eins, genannte Anzahl der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bediensteten, jedoch nur nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins, bis 3, gilt dieses Bundesgesetz im Bereich der Vorschriften, die in den Teilen römisch eins.B und römisch II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgezählt sind.
  3. Absatz 3Von dem im Absatz 2, genannten Bereich abgesehen gilt dieses Bundesgesetz für die Hinweisgebung zur Verletzung von Vorschriften in einem der folgenden Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Öffentliches Auftragswesen,
    2. Ziffer 2
      Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    3. Ziffer 3
      Produktsicherheit und -konformität,
    4. Ziffer 4
      Verkehrssicherheit,
    5. Ziffer 5
      Umweltschutz,
    6. Ziffer 6
      Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
    7. Ziffer 7
      Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
    8. Ziffer 8
      öffentliche Gesundheit,
    9. Ziffer 9
      Verbraucherschutz,
    10. Ziffer 10
      Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
    11. Ziffer 11
      Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den Paragraphen 302, bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt auch für Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
  5. Absatz 5Dieses Bundesgesetz gilt auch für Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26, Absatz 2, AEUV, sowie für Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
  6. Absatz 6Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;
    2. Ziffer 2
      Informationen, die vom Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind (Paragraph 9, der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, Paragraph 37, der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, Paragraph 80, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,), einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder der Wirtschaftstreuhänderinnen und –treuhänder getroffen wurden;
    3. Ziffer 3
      Vergabeverfahren, die von folgenden Bundesgesetzen über die Vergabe ausgenommen sind:
      1. Litera a
        Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, gemäß dessen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 sowie Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 ausgenommen sind,
      2. Litera b
        Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, gemäß dessen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 ausgenommen sind,
      3. Litera c
        Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, gemäß dessen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ausgenommen sind;
    4. Ziffer 4
      die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO);
    5. Ziffer 5
      Informationen, die einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden.

Schlagworte

Produktkonformität, Lebensmittelsicherheit, Netzsystem

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251198

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/6/P3/NOR40251198