Bundesrecht konsolidiert: HinweisgeberInnenschutzgesetz § 2, Fassung vom 05.12.2023

HinweisgeberInnenschutzgesetz § 2

Kurztitel

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 6/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Persönlicher Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Personen (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten (Paragraph 5, Ziffer 11,) oder des öffentlichen Sektors (Paragraph 5, Ziffer 10,) Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben
    1. Ziffer eins
      als Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bedienstete des Rechtsträgers oder als an den Rechtsträger überlassene Arbeitskräfte oder
    2. Ziffer 2
      als Bewerberinnen oder –bewerber um eine Stelle, als Praktikantinnen oder Praktikanten, Volontärinnen oder Volontäre beim Rechtsträger oder als sonstige beim Rechtsträger Auszubildende oder
    3. Ziffer 3
      als selbständig erwerbstätige Personen oder
    4. Ziffer 4
      als Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Rechtsträgers oder
    5. Ziffer 5
      indem sie unter der Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmers, einer Auftragnehmerin, eines Subunternehmers oder einer Subunternehmerin des Rechtsträgers oder dessen Lieferantinnen oder Lieferanten arbeiten oder arbeiteten.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt auch für Anteilseignerinnen und Anteilseigner von Rechtsträgern, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu diesem Rechtsträger Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben.
  3. Absatz 3Die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstücks gelten auch
    1. Ziffer eins
      für natürliche Personen, die Hinweisgeberinnen oder –geber bei der Hinweisgebung unterstützen,
    2. Ziffer 2
      für natürliche Personen im Umkreis der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, sowie
    3. Ziffer 3
      für juristische Personen zur Gänze oder teilweise im Eigentum der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers oder für die die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen sie oder er in einem beruflichen Zusammenhang anderweitig in Verbindung steht.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Absatz eins und 2, die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstückes gelten für die in Absatz 3, aufgezählten Personen auch dann, wenn der Hinweisgebung eine laufende oder frühere berufliche Verbindung zu einer anderen Gebietskörperschaft als dem Bund oder zu einem sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors zugrunde liegt und der Hinweis eine Rechtsverletzung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12, zum Gegenstand hat.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251197

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/6/P2/NOR40251197