(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen stellt die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen, insbesondere die Veröffentlichung nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO, in geeigneter Form sicher. Eine externe Stelle (§ 24 Abs. 3) ist zur Bereitstellung der notwendigen Daten verpflichtet, sofern ihr nicht die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen übertragen wurde.Der Bundesminister für Finanzen stellt die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen, insbesondere die Veröffentlichung nach Artikel 9, der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Artikel 11, der AGVO, in geeigneter Form sicher. Eine externe Stelle (Paragraph 24, Absatz 3,) ist zur Bereitstellung der notwendigen Daten verpflichtet, sofern ihr nicht die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen übertragen wurde.