(8)Absatz 8,Ist ein Wirtschaftszweig nicht in Anlage 2 angeführt, hat unter Maßgabe der Z 1 bis 4 eine nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig zu erfolgen. Wird die nachträgliche Anerkennung durch ein betroffenes Unternehmen oder eine gesetzliche Interessenvertretung angeregt, haben diese zur Feststellung der Carbon Leakage Gefährdung den nationalen Carbon Leakage Indikator (NCLI) zu ermitteln und samt den zugrundeliegenden Daten und Berechnungen bekanntzugeben und auf Aufforderung nachzuweisen. Die Anregung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.Ist ein Wirtschaftszweig nicht in Anlage 2 angeführt, hat unter Maßgabe der Ziffer eins bis 4 eine nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig zu erfolgen. Wird die nachträgliche Anerkennung durch ein betroffenes Unternehmen oder eine gesetzliche Interessenvertretung angeregt, haben diese zur Feststellung der Carbon Leakage Gefährdung den nationalen Carbon Leakage Indikator (NCLI) zu ermitteln und samt den zugrundeliegenden Daten und Berechnungen bekanntzugeben und auf Aufforderung nachzuweisen. Die Anregung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 2 bis 4 die nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig festzustellen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (Anm. 1) Die Anerkennung gilt ab jenem Kalenderjahr, ab dem eine entsprechende Carbon Leakage Gefährdung nachgewiesen wird.Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 2 bis 4 die nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig festzustellen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anmerkung eins, ) Die Anerkennung gilt ab jenem Kalenderjahr, ab dem eine entsprechende Carbon Leakage Gefährdung nachgewiesen wird.
Der NCLI ergibt sich aus dem Produkt der Handelsintensität und der Emissionsintensität eines Wirtschaftszweiges.
Bei der Handelsintensität handelt es sich um den Quotienten aus
den Exporten in Euro zuzüglich der Importe in Euro und
dem Umsatz in Euro zuzüglich der Importe in Euro
des jeweiligen Wirtschaftszweiges.
Bei der Emissionsintensität handelt es sich um den Quotienten aus
den Treibhausgasemissionen in kg CO2e aus Energieträgern laut Anlage 1 des NEHG 2022 und
der Bruttowertschöpfung in Euro
des jeweiligen Wirtschaftszweiges.
Als entlastungsfähig ist ein Wirtschaftszweig bei einem NCLI von über 0,2 anzuerkennen. Der Kompensationsgrad beträgt abhängig von der Emissionsintensität: