Bundesrecht konsolidiert: Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 24, Fassung vom 15.09.2025

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 24

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

06.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

8. Abschnitt
Entlastungsmaßnahmen

Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsZur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen können Betroffene eine (anteilige) Entlastung von jenen Kosten erhalten, die ihnen durch die Überwälzung der Kosten der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entstehen („Mehrbelastung“). Nicht entlastet werden Kosten von Energieträgern, die von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß dem 7. Abschnitt ausgenommen sind.
  2. Absatz 2Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 und 26 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:

 

2022

2023

2024

2025

Land- und Forstwirtschaft

7,5 Mio. Euro

31 Mio. Euro

43 Mio. Euro

53 Mio. Euro

Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

75 Mio. Euro

186 Mio. Euro

225 Mio. Euro

250 Mio. Euro

Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß Paragraphen 25 und 26 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.
  1. Absatz 3Für die Durchführung der Entlastungsmaßnahmen kann sich die zuständige Behörde einer externen Stelle bedienen, wenn diese die notwendigen Fähigkeiten zur Durchführung besitzt und dadurch zusätzliche Verwaltungskosten verhindert werden.
  2. Absatz 4Handelsteilnehmer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, sind für Energieträger, die nicht selbst verwendet werden, von den Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 bis 27 ausgeschlossen. Sofern ein Unternehmer für mehr als eine Maßnahme gemäß Paragraphen 25 bis 27 anspruchsberechtigt ist, kann er die Entlastung ausschließlich aufgrund einer der Maßnahmen beantragen.
  3. Absatz 5Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen ist ausgeschlossen für
    1. Ziffer eins
      Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, Sitzung 1) und
    2. Ziffer 2
      Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel römisch III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, Sitzung 9) nicht Folge geleistet haben.
  4. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung der Maßnahme gemäß den Paragraphen 25 bis 27 sowie die externe Stelle durch Verordnung näher zu regeln.

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40262193

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P24/NOR40262193