Bundesrecht konsolidiert: Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 23, Fassung vom 30.06.2022

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.04.2022

Außerkrafttretensdatum

31.05.2024

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsIn den folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten in der Fixpreisphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins :,
    1. Ziffer eins
      für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG 2022 in ein Steuerlager aufgenommen worden ist;
    2. Ziffer 2
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, Litera a bis c und Ziffer 6, MinStG 2022 bezeichneten Art; Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, MinStG 2022;
    3. Ziffer 3
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, für die gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 4, MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde;
    4. Ziffer 4
      für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, für das gemäß Paragraph 46, MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde.
    Wurden bereits Zertifikate abgegeben, kann dies im Zuge des endgültigen Treibhausgasemissionsberichtes berichtigt werden und der Ausgabewert rückerstattet werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln.

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40242284

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P23/NOR40242284