(4)Absatz 4,Abweichend von § 9 Z 2 wird die Übergangsphase gemäß § 9 Z 1, wenn bis zum 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Kraft getreten ist, bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung fortgesetzt. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung für jedes weitere Kalenderjahr den in § 10 für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Übergangsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, wird die Übergangsphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins,, wenn bis zum 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, in Kraft getreten ist, bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung fortgesetzt. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung für jedes weitere Kalenderjahr den in Paragraph 10, für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Übergangsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.