(3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat in einer Verordnung, in der anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 gemäß § 2 Z 4 festgelegt werden, die Voraussetzungen für eine Erfüllung der Impfpflicht im Hinblick auf Impfintervalle, Anzahl der Impfungen und allenfalls Kombination von Impfstoffen nach Maßgabe des Abs. 4 zu regeln.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat in einer Verordnung, in der anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, festgelegt werden, die Voraussetzungen für eine Erfüllung der Impfpflicht im Hinblick auf Impfintervalle, Anzahl der Impfungen und allenfalls Kombination von Impfstoffen nach Maßgabe des Absatz 4, zu regeln.