Bundesrecht konsolidiert: COVID-19-Impfpflichtgesetz § 3a, Fassung vom 28.07.2022

COVID-19-Impfpflichtgesetz § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Impfpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 4/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

18.03.2022

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

COVID-19-IG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl. BGBl. II Nr. 103/2022 idF BGBl. II Nr. 198/2022

Text

Digitales Ausnahmenmanagement

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsZum Zweck der Bearbeitung von Ausnahmen und gegebenenfalls deren Eintragung in das zentrale Impfregister durch Amts- und Epidemieärzte (Paragraph 3, Absatz 3 und 9) sind die Landeshauptleute ermächtigt, elektronische Anwendungen zur Verfügung zu stellen, mit denen
    1. Ziffer eins
      es impfpflichtigen Personen ermöglicht wird,
      1. Litera a
        die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e,
      2. Litera b
        den Nachweis ihrer Identität, insbesondere durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
      3. Litera b
        die Unterlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, 5 und 9
      den Bezirksverwaltungsbehörden in digitaler Form zu übermitteln sowie
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Ziffer eins, automationsunterstützt in das Aktenverwaltungssystem des jeweiligen Landes übernommen und weiterverarbeitet werden können.
  2. Absatz 2Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Absatz eins, die Vertraulichkeit der Daten gemäß Paragraph 6, GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Absatz eins, zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3, anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Landeshauptleute haben sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auch in postalischer Form erfolgen kann.
  4. Absatz 4Für die Bearbeitung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht sind die jeweiligen Amtsärzte und Epidemieärzte die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Schlagworte

Amtsarzt

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242736

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/4/P3a/NOR40242736