Bundesrecht konsolidiert: COVID-19-Impfpflichtgesetz § 3, Fassung vom 28.07.2022

COVID-19-Impfpflichtgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Impfpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 4/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

18.03.2022

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

COVID-19-IG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl. BGBl. II Nr. 103/2022 idF BGBl. II Nr. 198/2022

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Impfpflicht besteht nicht für:
    1. Ziffer eins
      Schwangere,
    2. Ziffer 2
      Personen,
      1. Litera a
        die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, geimpft werden können,
      2. Litera b
        bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist,
      3. Litera c
        die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.
  2. Absatz 2Die Ausnahme von der Impfpflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes.
  3. Absatz 3Die Ausnahmegründe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind durch eine Bestätigung einer mit einer vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung nachzuweisen. Die ärztliche Bestätigung hat in Form eines Ausnahmezertifikats (Paragraph 3 b,) zu erfolgen. Die fachlich geeigneten Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte haben als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Paragraph 6, Absatz 8,) folgende Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 24 d, Absatz eins, GTelG 2012 zu speichern:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit);
    2. Ziffer 2
      Angaben zur speichernden Gesundheitsbehörde oder zur speichernden Krankenanstalt sowie zum den Ausnahmegrund speichernden Arzt (Bezeichnung, Rolle, Berufsadresse, Datum der Speicherung);
    3. Ziffer 3
      das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß Absatz eins,, ausschließlich lautend auf „Ausnahme COVID-19-Impfung“;
    4. Ziffer 4
      Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes, das gemäß Absatz 2, festzulegen ist.
  4. Absatz 4Für die Ausstellung einer Bestätigung durch Amtsärzte oder Epidemieärzte haben die betroffenen Personen sämtliche zur Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben auf Verlangen der Schwangeren eine Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, an den örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt zum Zweck der Eintragung gemäß Absatz 3, zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Ausnahmegrund gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist durch ein Genesungszertifikat (Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4 d, EpiG), eine ärztliche Bestätigung oder einen Absonderungsbescheid nachzuweisen. Auf Antrag der betroffenen Personen hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, nachträglich im Register gemäß Paragraph 4, EpiG zu speichern.
  6. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Anforderungen an
    1. Ziffer eins
      die Mindestvoraussetzungen und die Gültigkeitsdauer von ärztlichen Bestätigungen gemäß Absatz 3 und 9 und
    2. Ziffer 2
      die Form, die Mindestvoraussetzungen, die Gültigkeitsdauer und die Mindestinhalte von ärztlichen Bestätigungen gemäß Absatz 5,
    festlegen.
  7. Absatz 7Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmegrund gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegt.
  8. Absatz 8Im Fall einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Zulassung von Impfstoffen oder einer Änderung des Standes der Wissenschaft, insbesondere hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 durch bestimmte Personengruppen, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Verordnung von Absatz eins, abweichende Regelungen zu erlassen, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder zur Wahrung der Rechte der betroffenen Personen erforderlich ist. Dabei sind neue Ausnahmen vorzusehen oder ist – mit Ausnahme der Ziffer 2, – von bestehenden Ausnahmen etwa im Hinblick auf Voraussetzungen oder Dauer abzuweichen.
  9. Absatz 9Der Nachweis über eine neu geschaffene Ausnahme gemäß Absatz 8, kann durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung beigebracht werden. In diesem Fall dürfen die Amtsärzte und Epidemieärzte als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Paragraph 6, Absatz 8,) diese Angaben als Ausnahmegrund unter Einhaltung des Paragraph 24 d, Absatz eins, GTelG 2012 gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im zentralen Impfregister speichern.
  10. Absatz 10Abweichend von Paragraph 24 c, Absatz 6, GTelG 2012 sind die im zentralen Impfregister gespeicherten Ausnahmegründe gemäß Absatz 3 und Absatz 8, nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes automatisch zu stornieren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242729

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/4/P3/NOR40242729