(5)Absatz 5Der Ausnahmegrund gemäß Abs. 1 Z 3 ist durch ein Genesungszertifikat (§ 4b Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 4d EpiG), eine ärztliche Bestätigung oder einen Absonderungsbescheid nachzuweisen. Auf Antrag der betroffenen Personen hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, nachträglich im Register gemäß § 4 EpiG zu speichern.Der Ausnahmegrund gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist durch ein Genesungszertifikat (Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4 d, EpiG), eine ärztliche Bestätigung oder einen Absonderungsbescheid nachzuweisen. Auf Antrag der betroffenen Personen hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, nachträglich im Register gemäß Paragraph 4, EpiG zu speichern.